Gewerberaummiete

Auch während coronabedingter Schließung der Geschäftsräume ist Miete zu zahlen!
LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020 , Az. 5 O 66/20

Geschäftsraummieter, insbesondere die großen Handelsketten sind auch während der wegen der Coronaverordnung erfolgten Anordnung der Schließung von Filialen in aller Regel verpflichtet, die vereinbarte Miete auch für die Zeit der Schließung zu zahlen, wie jetzt das Landgericht Heidelberg – wohl als erstes Gericht- im Zusammenhang mit Shut-Down-bedingten Geschäftsschließungen entschieden hat. Das Landgericht hat sowohl einen Sachmangel der Mietsache als auch Unmöglichkeit der Überlassung und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint. An einem Sachmangel fehle es, weil die hoheitlichen Maßnahmen nicht an die Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen, sondern an den Betrieb des Mieters. Unmöglichkeit im Sinne von § 275 I BGB liege nicht vor, weil der Vermieter seine Leistungspflicht zu Überlassung einer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Sache tatsächlich erfüllt habe; die Störung betreffe nicht die Gebrauchstauglichkeit der Sache, sondern die Verwendungsmöglichkeit des Mieters