Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.01.2020 (Az: 37 O 95/19) entschieden, dass eine Vereinbarung, die dem Erwerber eines Grundstückes die Inanspruchnahme eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten auferlegt, gegen das Kopplungsverbot verstößt und dies zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung führt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber zur Inanspruchnahme eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten verpflichtet wird, vielmehr sei es bereits schon ausreichend, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang durch die vertragliche Verpflichtung hergestellt wird.
Michael M. Zmuda, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht