Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 18.08.2020 (Az: 21 U 1036/20) entschieden, dass die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers nicht auch die Übergabe des fertiggestellten und übergabefähigen Werks umfasst, weshalb der Werkunternehmer die Übergabe auch solange verweigern kann, wie sein Werklohn nicht gezahlt ist. Er schuldet die Übergabe insoweit nur Zug-um-Zug gegen Zahlung seines Werklohns.
Michael M. Zmuda, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht