Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 04.12.2019 (Az: 32 O 244/19) entschieden, dass eine Aufforderung des Auftraggebers zur ausreichenden Besetzung der Baustelle keine Anordnung im Sinne von § 650b BGB darstellt. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Anordnung in dem vorgenannten Sinne vorliege, könne dies im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 650d BGB festgestellt werden. Der Anwendungsbereich von § 650d BGB ist weit auszulegen, sodass auch Vorfragen im Zusammenhang mit einer Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren geprüft werden können.
Michael M. Zmuda, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht