Auch wenn Family Offices – also die ganzheitliche Verwaltung großer Privatvermögen – nicht explizit gesetzlich geregelt sind, darf nicht vernachlässigt werden, dass die Tätigkeit von Family Offices in Deutschland insbesondere aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen kann.
Je nach ihrer individuellen Tätigkeitsausgestaltung können sich Family Offices als Finanzdienstleistungsinstitute oder gar als Kreditinstitute qualifizieren und den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG), Investmentgesetzes (InvG), Gewerbeaufsichtsrechts (GewO) und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID) unterliegen.
Der Wandel vom Bankaufsichtsrecht zum Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht durch die KWG-Novelle lässt mangels gezielter Erwähnung von Family Offices nur allmählich das Bewusstsein bei vielen Family Offices reifen, dass sie sich in einer aufsichtsrechtlich relevanten Sphäre bewegen.
Zu beachten ist insbesondere der in der Zentralnorm des § 32 I 1 KWG normierte Grundsatz der Erlaubnispflicht. Danach bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bafin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Wer solche Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, kann nicht nur mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden und die Einstellung des Betriebes herbeiführen, sondern verwirklicht auch den Straftatbestand des § 54 I Nr. 2 bzw. II KWG, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zu prüfen ist also vor Aufnahme der Tätigkeit, ob es sich beim geplanten Family Office um ein „Finanzdienstleistungsinstitut“ handelt. Die Anforderungen, die von Bafin und Gesetz an die Gewerbsmäßigkeit und kaufmännische Einrichtung gestellt werden, sind relativ gering, so dass diese bei Family Offices praktisch immer bejaht werden können. Entscheidend für die Qualifikation eines Family Offices als „Finanzdienstleistungsinstitut“ ist des Weiteren, dass es eine Tätigkeit ausübt, die (auch) einen „Finanzdienstleistungscharakter“ hat. Hierzu enthält § 1 I 1a Satz 2 KWG einen abschließenden Katalog von 8 „Finanzdienstleistungs-“ Tatbeständen, von denen die „Finanzportfolioverwaltung“ die größte praktische Bedeutung hat, da Kernaufgabe der meisten Family Offices die Vermögensverwaltung ist.
Neben der einmaligen – recht aufwendigen Stellung des Erlaubnisantrags bei der Bafin (§ 32 KWG) – unterliegen Family Offices, die sich als Finanzdienstleistungs – oder Kreditinstitute qualifizieren, der laufenden Aufsicht durch die die Bafin, was einen erheblichen Compliance-Aufwand mit sich bringt. Modelle wie das „Eigenverwaltungsmodell“, die „Konzernklausel“ und andere bieten jedoch Möglichkeiten, die Erlaubnispflicht und laufende Aufsicht zu vermeiden.
Handelt es sich bei dem jeweiligen Family Office um eine „Kapitalanlagegesellschaft“ – was bei Single Family Offices jedoch eher selten der Fall ist – sind darüber die Vorschriften des InvG zu beachten und eine entsprechende Erlaubnis der Bafin einzuholen, § 7 I 1 InvG.
Auch kann die Anwendbarkeit des Gewerbeaufsichtsrechts bei Family Offices nicht ausgeschlossen werden – insbesondere die Norm des § 34 c GewO – wenn das Family Office als Anlagevermittler tätig wird. Allerdings ist diese Vorschrift nicht einschlägig, wenn dem Finanzdienstleistungsinstitut eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erteilt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Organisation der Tätigkeit von Family Offices, um Bußgelder und Strafbarkeiten zu vermeiden, die Vorschriften des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts nicht zu vernachlässigen sind, während das InvG und die GewO bei Family Offices i.d.R. eine untergeordnete Rolle spielen.
Franziska Stalleicken, Rechtsanwältin