Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht nicht vereinbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Az.: C-377/17).
Hiervon ausgehend sieht ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung jetzt vor, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI entfallen. Entsprechende Regelungen wurden gestrichen. Damit setzt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofes um, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in den Mindest- und Höchsthonorarsätzen der HOAI gesehen hat.
Im Ergebnis wird auf Grundlage des neuen Gesetzes das Honorar für Architekten und Ingenieure ohne Beschränkungen frei vereinbar sein. Allerdings soll der Gesetzesentwurf Grundsätze und Maßstäbe zu der Berechnung von Architekten- und Ingenieurhonorarleistungen enthalten, die in der Praxis als Orientierungsgröße herangezogen werden können.
Nach Auffassung von ZMUDAbernhard ist zu begrüßen, dass der Gesetzesentwurf Grundsätze und Maßstäbe zur Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren enthält. Ohne solche Orientierungsmaßstäbe wäre zu befürchten, dass die Abrechnungen nicht prüfbar, nicht transparent und zuletzt auch nicht vergleichbar wären. Soweit mit den Orientierungsmaßstäben eine Vergleichbarkeit sichergestellt wird, wird der Markt die Preise und ihre Angemessenheit durch Angebot und Nachfrage selbst regeln. Es bleibt den Parteien jetzt aber unbenommen, im Verhältnis zu den Orientierungsmaßstäben wesentlich höhere oder niedrigere Honorare zu vereinbaren.
Michael M. Zmuda, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht